| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung Juni 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 6.3. Satzungsänderungsanträge |
| Status: | Beschluss |
| Beschluss durch: | Kreismitgliederversammlung |
| Beschlossen am: | 26.07.2026 |
| Antragshistorie: | Version 3 |
Anpassung der Beitrags- und Kassenordnung zur Einführung der ruhenden Mitgliedschaft und weiteren Änderungen
Beschlusstext
Die Mitglieder des Kreises mögen die folgende Änderung des „§ 3
Mitgliedsbeitrag“ der Beitrags- und Kassenordnung beschließen. Dies ist als BuK-
Modernisierungs-Antrag zu verstehen.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 Prozent des
monatlichen Nettoeinkommens.
(2) Jedoch mindestens die jeweils zum 01.01. eines Jahres festgelegte Summe aus
einem Euro und der Abgabe, welche der Kreisverband an den Landes- und
Bundesverband je Mitglied zahlen muss, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro
(Mindestbeitrag). Für Mitglieder, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, gilt die Hälfte des Mindestbeitrags. Über den Betrag ist in geeigneter
Weise zu informieren.
(3) Im Einzelfall kann ein Mitglied einen abweichenden Mitgliedsbeitrag zahlen.
Dieser ist beim Kreisvorstand zu beantragen, welcher nicht öffentlich und mit
einfacher Mehrheit entscheidet. Eine Abweichung kann nur bis zum 31.12. des
laufenden Jahres gewährt werden, danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder
monatlich zu entrichten. Er wird grundsätzlich zur Monatsmitte per Lastschrift
eingezogen. Er ist unaufgefordert im Voraus zu entrichten, wenn kein
Lastschriftmandat erteilt wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 2
Absatz 5 der Satzung wird der volle Mitgliedsbeitrag des laufenden Monats
einbehalten.
(5) Die Mitgliedschaft ruht, wenn länger als sechs Monate trotz schriftlicher
Mahnung mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen keine Mitgliedsbeiträge
entrichtet wurden. Das Mitglied ist über das Ruhen der Mitgliedschaft zu
benachrichtigen. Während des Ruhens einer Mitgliedschaft hat das Mitglied kein
Stimmrecht (§ 10 Absatz 2 Satz 2 PartG) und erhält keine Einladungen zu
Versammlungen und Veranstaltungen.