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            <title>Kreismitgliederversammlung Februar 2026: Alles</title>
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                <title>Kreismitgliederversammlung Februar 2026: Alles</title>
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                        <title>Ä1 - Beibehaltung der u28-Regelung zu S1: Anpassung der Beitrags- und Kassenordnung zur Einführung der ruhenden Mitgliedschaft und weiteren Änderungen</title>
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                        <author>Florian Juhl (KV Pinneberg)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_55873_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 5 bis 12:</h4><div><p>(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens<del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">.</del></p><p><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">(2) Jedoch</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">,</ins> mindestens <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">jedoch </ins>die jeweils zum 01.01. eines Jahres festgelegte Summe aus einem Euro und der Abgabe, welche der Kreisverband an den Landes- und Bundesverband je Mitglied zahlen muss, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro<del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"> (Mindestbeitrag)</del>. <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">Über den Betrag ist in geeigneter Weise zu informieren.<br><br>(2) </ins>Für Mitglieder, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt die Hälfte des <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">Mindestbeitrags. Über den Betrag ist in geeigneter Weise zu informieren</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">Mitgliedsbeitrags</ins>.</p></div></div></section><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text"><p>Der ursprüngliche Satzungsänderungsantrag verfolgt die Absicht, den Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 50 % des absoluten Mindestbeitrags (derzeit 4 €) zu begrenzen, während der relative Beitragssatz gleichzeitig auf volle 1 % des monatlichen Nettoeinkommens angehoben werden soll.</p>
<p>Mein Änderungsantrag nimmt diese Verschlechterung zurück: Es soll bei der bewährten Regelung bleiben, nach der für junge Mitglieder sowohl der relative als auch der absolute Beitragssatz halbiert werden.</p>
<h4>Rechenbeispiel:</h4><p>Was oberflächlich wie eine Vereinfachung wirkt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als finanzielle Belastungsfalle für junge Menschen in Schule, Ausbildung, Studium oder prekären Beschäftigungsverhältnissen.</p>
<p>Die negativen Auswirkungen zeigen sich deutlich am Beispiel eines typischen 603-Euro-Minijobs:</p>
<ul>
<li><strong>Aktuelle Regelung:</strong> Durch die Halbierung des relativen Satzes (0,5 % statt 1 % vom Netto) und des absoluten Betrags (4 € statt 8 €) läge der Beitrag bei 3,02 € (0,5 % von 603), wird aber durch den absoluten Betrag auf <strong>4,00 € </strong>pro Monat festgesetzt.</li>
<li><strong>Vorgeschlagene Änderung:</strong> Da nur noch der absolute Mitgliedsbeitrag halbiert wird, greift der volle relative Satz von 1 %. Dies entspricht <strong>6,03 €</strong> (1 % von 603) pro Monat.</li>
</ul>
<p><strong>Das Ergebnis:</strong> Die vorgeschlagene Satzungsänderung würde ausgerechnet für die einkommensschwächsten jungen Mitglieder eine <strong>Beitragserhöhung um über 50 %</strong> bedeuten.</p>
<h4>Gründe:</h4><p>Der reguläre Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND beträgt 4 Euro. Wir würden mit der neuen Regelung häufig mehr als die GJ-Mitgliedschaft kosten.</p>
<p>Wir wollen mit dieser Regelung den Verwaltungsaufwand und Bürokratie reduzieren. Ohne die pauschale Halbierung müsste der KV massenhaft Einzelanträge auf Beitragsreduzierung bearbeiten, da junge Mitglieder oft kein oder kaum Einkommen haben. Auch haben Junge Menschen häufiger ein unregelmäßiges Einkommen (verlieren oder wechseln Minijob/Studentenjob, dürfen in den Semesterferien mehr Arbeiten). Die aktuelle Regelung erspart dem KV und den Mitgliedern ständige Beitragsanpassungen bei jedem Einkommenssprung.</p>
<p>Die aktuelle Regelung trägt der Lebensrealität junger Menschen Rechnung. Wer am Anfang seiner beruflichen Laufbahn steht oder sich in der (schulischen) Ausbildung befindet, verfügt oft über ein geringes, volatiles Einkommen und kaum Ersparnisse. Die Halbierung sowohl des absoluten als auch des relativen Beitrags stellt sicher, dass die finanzielle Hürde für eine Mitgliedschaft so niedrig wie möglich bleibt. Wir verzichten daher bei dieser Gruppe auf eine Einzelprüfung.</p>
<p>Es ist ein kernpolitisches Anliegen unsere Partei, junge Menschen langfristig zu fördern und zu binden. Eine drastische Erhöhung des Beitrags für Minijobber sendet das falsche Signal und gefährdet die Mitgliederwerbung in dieser strategisch wichtigen Altersgruppe.</p>
<h4>Fazit:</h4><p>Um soziale Härten zu vermeiden und die Partei für junge Menschen attraktiv zu halten, muss die bewährte Regelung (die Halbierung sowohl der relativen als auch der absoluten Werte) zwingend beibehalten werden.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 22 Feb 2026 22:52:00 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>S1: Anpassung der Beitrags- und Kassenordnung zur Einführung der ruhenden Mitgliedschaft und weiteren Änderungen</title>
                        <link>https://kv-pi.antragsgruen.de/kmv-februar-2026/anpassung-der-beitrags-und-kassenordnung-zur-einfuhrung-der-ruhenden-27618</link>
                        <author>Kreisvorstand (dort beschlossen am: 17.02.2026)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitglieder des Kreises mögen die folgende Änderung des „§ 3 Mitgliedsbeitrag“ der Beitrags- und Kassenordnung beschließen. Dies ist als BuK-Modernisierungs-Antrag zu verstehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Mitgliedsbeitrag</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Jedoch mindestens die jeweils zum 01.01. eines Jahres festgelegte Summe aus einem Euro und der Abgabe, welche der Kreisverband an den Landes- und Bundesverband je Mitglied zahlen muss, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro (Mindestbeitrag). Für Mitglieder, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt die Hälfte des Mindestbeitrags. Über den Betrag ist in geeigneter Weise zu informieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Einzelfall kann ein Mitglied einen abweichenden Mitgliedsbeitrag zahlen. Dieser ist beim Kreisvorstand zu beantragen, welcher nicht öffentlich und mit einfacher Mehrheit entscheidet. Eine Abweichung kann nur bis zum 31.12. des laufenden Jahres gewährt werden, danach ist ein neuer Antrag erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu entrichten. Er wird grundsätzlich zur Monatsmitte per Lastschrift eingezogen. Er ist unaufgefordert im Voraus zu entrichten, wenn kein Lastschriftmandat erteilt wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 2 Absatz 5 der Satzung wird der volle Mitgliedsbeitrag des laufenden Monats einbehalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Mitgliedschaft ruht, wenn länger als sechs Monate trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Mitglied ist über das Ruhen der Mitgliedschaft zu benachrichtigen. Während des Ruhens einer Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Stimmrecht (§ 10 Absatz 2 Satz 2 PartG) und erhält keine Einladungen zu Versammlungen und Veranstaltungen.</p></div></div><h2>Aktuelle Satzung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Mitgliedsbeitrag</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens 1 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens jedoch die jeweils am 01.01. eines Jahres angepasste Summe aus einem Euro und der Abgabe, welche der Kreisverband an den Landes- und Bundesverband je Mitglied zahlt, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für Mitglieder, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt die Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrags.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Einzelfall kann ein Mitglied einen abweichenden Mitgliedsbeitrag zahlen. Dieser ist beim Kreisvorstand zu beantragen, welcher nicht öffentlich und mit einfacher Mehrheit entscheidet. Eine Abweichung kann grundsätzlich nur bis zum 31.12. des laufenden Jahres gewährt werden, danach ist ein neuer Antrag erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich unaufgefordert im Voraus zu entrichten, wenn kein Lastschriftmandat erteilt wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 2 Absatz 5 der Satzung wird der volle Mitgliedsbeitrag des laufenden Monats einbehalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Versäumt ein Mitglied die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat der Kreisvorstand beim zuständigen Schiedsgericht einen Antrag auf Parteiausschluss zu stellen. In der Mahnung ist auf Absatz 3 hinzuweisen. Näheres regeln die Satzungen übergeordneter Gebietsgliederungen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Unter Federführung des Landesschatzmeisters und des Landesfinanzrates wurde eine Muster Beitrags- und Kassenordnung (BuK) erarbeitet. Ziel war die Vereinheitlichung von Regelung über Kreisverbände hinweg, sowie rechtssichere Formulierungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In diesem Antrag übernehmen wir einige Formulierung aus der Muster BuK zum Mitgliedsbeitrag. Große Teile aus der BuK des Kreis Pinnebergs bleiben bestehen, sodass sich eine wesentliche Anpassung ergibt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Regelung für Nicht-Zahler*innen wird rechtssicher formuliert, da ein Ausschluss, auch über das Kreisschiedsgericht, nicht möglich ist.</p></div></div><h2>Anlagen</h2><h2>Fassung in einfacher oder leichter Sprache</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir passen die Satzung für Mitgliedsbeiträge an. Diese wird damit einfacher und rechtlich sicherer.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 17 Feb 2026 21:26:51 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>G1: Verfahrensvorschlag</title>
                        <link>https://kv-pi.antragsgruen.de/kmv-februar-2026/verfahrensvorschlag-57738</link>
                        <author>Sitzungsleitung (dort beschlossen am: 27.02.2026)</author>
                        <guid>https://kv-pi.antragsgruen.de/kmv-februar-2026/verfahrensvorschlag-57738</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die Redezeit pro Redebeitrag ist auf <strong>zwei Minuten </strong>begrenzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Es gilt § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Frauenstatut:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><blockquote><p>Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu<br>
gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen),<br>
mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die<br>
Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu<br>
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.</p></blockquote></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In der Aussprache zu Anträgen spricht zunächst die*der Antragsteller*in oder die jeweilige Vertretung, anschließend die Antragsteller*innen zu Änderungsanträgen. Danach können Verständnisfragen gestellt werden. Nachfolgend werden maximal vier weitere Wortmeldungen zugelassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für <strong>Abstimmungen</strong> gilt § 5 Absatz 10 Satzung des Kreisverbandes:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><blockquote><p>Die Kreismitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in Abstimmungen<br>
mit Handzeichen (offen), sofern nicht mindestens ein Zehntel der<br>
anwesenden Mitglieder eine Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln (geheim)<br>
fordert. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative<br>
Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit,<br>
ihrer Anlagen einer relativen Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen<br>
bei der Feststellung einer Mehrheit werden nicht berücksichtigt.</p></blockquote></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für <strong>Geschäftsordnungsanträge</strong> gilt § 5 Absatz 12 Satzung des Kreisverbandes:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><blockquote><p>Auf der Kreismitgliederversammlung kann jedes Mitglied jederzeit einen<br>
Geschäftsordnungsantrag stellen. Diesem Mitglied ist unmittelbar nach dem<br>
laufenden Redebeitrag das Wort zu erteilen. Zu einem<br>
Geschäftsordnungsantrag wird ein gegenläufiger Redebeitrag zugelassen,<br>
bevor sofort über den Antrag abgestimmt werden muss. Ein<br>
Geschäftsordnungsantrag gilt als beschlossen, wenn mehr Ja- als Nein-<br>
Stimmen vorliegen. Gibt es keine gegenläufigen Wortmeldungen, gilt der<br>
Antrag ohne Abstimmung als beschlossen.</p></blockquote></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Um den zeitlichen Umfang dieser Kreismitgliederversammlung nicht zu sehr zu strapazieren und trotzdessen einer angemessenen Anzahl an Redebeiträgen Raum zu geben, sollte eine Begrenzung der Redezeit für die Redebeiträge vorgenommen werden.</p></div></div><h2>Fassung in einfacher oder leichter Sprache</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 11 Feb 2026 17:24:43 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>P1: KMV 07.12.2025</title>
                        <link>https://kv-pi.antragsgruen.de/kmv-februar-2026/protokoll-vom-07-12-2025-13424</link>
                        <author></author>
                        <guid>https://kv-pi.antragsgruen.de/kmv-februar-2026/protokoll-vom-07-12-2025-13424</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Protokoll</h2><iframe class="pdfViewer" src="/kmv-februar-2026/protokoll-vom-07-12-2025-13424/embeddedpdf?file=%2Fkmv-februar-2026%2Fprotokoll-vom-07-12-2025-13424%2Fviewpdf%3FsectionId%3D55869"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 09 Feb 2026 13:16:36 +0100</pubDate>
                    </item></channel></rss>