| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung Februar 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 5.3. Satzungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 17.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.02.2026, 21:27 |
S1: Anpassung der Beitrags- und Kassenordnung zur Einführung der ruhenden Mitgliedschaft und weiteren Änderungen
Antragstext
Die Mitglieder des Kreises mögen die folgende Änderung des „§ 3
Mitgliedsbeitrag“ der Beitrags- und Kassenordnung beschließen. Dies ist als BuK-
Modernisierungs-Antrag zu verstehen.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 Prozent des
monatlichen Nettoeinkommens.
(2) Jedoch mindestens die jeweils zum 01.01. eines Jahres festgelegte Summe aus
einem Euro und der Abgabe, welche der Kreisverband an den Landes- und
Bundesverband je Mitglied zahlen muss, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro
(Mindestbeitrag). Für Mitglieder, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, gilt die Hälfte des Mindestbeitrags. Über den Betrag ist in geeigneter
Weise zu informieren.
(3) Im Einzelfall kann ein Mitglied einen abweichenden Mitgliedsbeitrag zahlen.
Dieser ist beim Kreisvorstand zu beantragen, welcher nicht öffentlich und mit
einfacher Mehrheit entscheidet. Eine Abweichung kann nur bis zum 31.12. des
laufenden Jahres gewährt werden, danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder
monatlich zu entrichten. Er wird grundsätzlich zur Monatsmitte per Lastschrift
eingezogen. Er ist unaufgefordert im Voraus zu entrichten, wenn kein
Lastschriftmandat erteilt wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 2
Absatz 5 der Satzung wird der volle Mitgliedsbeitrag des laufenden Monats
einbehalten.
(5) Die Mitgliedschaft ruht, wenn länger als sechs Monate trotz schriftlicher
Mahnung mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen keine Mitgliedsbeiträge
entrichtet wurden. Das Mitglied ist über das Ruhen der Mitgliedschaft zu
benachrichtigen. Während des Ruhens einer Mitgliedschaft hat das Mitglied kein
Stimmrecht (§ 10 Absatz 2 Satz 2 PartG) und erhält keine Einladungen zu
Versammlungen und Veranstaltungen.
Aktuelle Satzung
§ 3 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens 1 Prozent des
Nettoeinkommens, mindestens jedoch die jeweils am 01.01. eines Jahres angepasste
Summe aus einem Euro und der Abgabe, welche der Kreisverband an den Landes- und
Bundesverband je Mitglied zahlt, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro.
(2) Für Mitglieder, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt die
Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrags.
(3) Im Einzelfall kann ein Mitglied einen abweichenden Mitgliedsbeitrag zahlen.
Dieser ist beim Kreisvorstand zu beantragen, welcher nicht öffentlich und mit
einfacher Mehrheit entscheidet. Eine Abweichung kann grundsätzlich nur bis zum
31.12. des laufenden Jahres gewährt werden, danach ist ein neuer Antrag
erforderlich.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder
monatlich unaufgefordert im Voraus zu entrichten, wenn kein Lastschriftmandat
erteilt wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 2 Absatz 5 der Satzung
wird der volle Mitgliedsbeitrag des laufenden Monats einbehalten.
(5) Versäumt ein Mitglied die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat der
Kreisvorstand beim zuständigen Schiedsgericht einen Antrag auf Parteiausschluss
zu stellen. In der Mahnung ist auf Absatz 3 hinzuweisen. Näheres regeln die
Satzungen übergeordneter Gebietsgliederungen.
Begründung
Unter Federführung des Landesschatzmeisters und des Landesfinanzrates wurde eine Muster Beitrags- und Kassenordnung (BuK) erarbeitet. Ziel war die Vereinheitlichung von Regelung über Kreisverbände hinweg, sowie rechtssichere Formulierungen.
In diesem Antrag übernehmen wir einige Formulierung aus der Muster BuK zum Mitgliedsbeitrag. Große Teile aus der BuK des Kreis Pinnebergs bleiben bestehen, sodass sich eine wesentliche Anpassung ergibt:
Die Regelung für Nicht-Zahler*innen wird rechtssicher formuliert, da ein Ausschluss, auch über das Kreisschiedsgericht, nicht möglich ist.
Fassung in einfacher oder leichter Sprache
Wir passen die Satzung für Mitgliedsbeiträge an. Diese wird damit einfacher und rechtlich sicherer.