| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung Juni 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 1. Begrüßung und Formalia |
| Status: | Beschluss |
| Abstimmungsergebnis: | Einstimmig angenommen |
| Beschluss durch: | Kreismitgliederversammlung Pinneberg |
| Beschlossen am: | 27.06.2026 |
| Antragshistorie: | Version 2 |
Verfahrensvorschlag Kreismitgliederversammlung
Beschlusstext
Die Redezeit pro Redebeitrag ist auf zwei Minuten begrenzt.
Es gilt § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Frauenstatut:
Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu
gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen),
mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die
Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
Wahl der Votenträger*innen
Für die Wahl der Votenträger*innen für die Landesliste zur Landtagswahl 2027
sind Bewerbungen bis zum Beginn der ersten Vorstellungsrede des entsprechenden
Tagesordnungspunktes möglich; die Reihenfolge der Vorstellungen bestimmt sich
nach dem Zeitpunkt der Einreichung.
Jede*r Bewerber*in darf sich im Rahmen der Wahl der Votenträger*innen für die
Landesliste zur Landtagswahl 2027 nur einmal vorstellen. Die Vorstellungszeit
beträgt zwei Minuten. Pro Bewerber*in sind zwei schriftliche Fragen zugelassen,
die innerhalb von insgesamtzwei Minuten zu beantworten sind. Die
Fragesteller*innen werden gemäß § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Frauenstatut
quotiert:
Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu
gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen),
mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die
Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
Sollte es mehr Bewerbungen als Voten geben, erfolgt vor der schriftlichen Wahl
ein digitales Meinungsbild über „Abstimmungsgrün“. Jede stimmberechtigte Person
hat pro Meinungsbild so viele Stimmen, wie Voten zu vergeben sind. Eine
Teilnahme am Stimmungsbild ist nur digital möglich.
Am Ende der Vorstellungsreden der Votenträger*innen für die Landesliste und nach
der Einholung der Meinungsbilder über „Abstimmungsgrün“ findet die schriftliche
Wahl statt.
Für Wahlen gilt § 5 Absatz 11 Satzung des Kreisverbandes:
Bei Abstimmungen über Personenvorschläge (Wahlen) gilt als gewählt, wer im
ersten oder gegebenenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang mehr als die
Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolute
Mehrheit). Ein erforderlicher dritter Wahlgang findet nur zwischen den
beiden Bewerber:innen mit den meisten Stimmen im zweiten Wahlgang statt.
Im dritten Wahlgang gilt als gewählt, wer mehr Stimmen als der:die
Mitbewerber:in auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollen mehrere Ämter besetzt
werden, können diese in einem Wahlgang gewählt werden, sofern keine:r der
Bewerber:innen widerspricht. Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes,
der Delegierten zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer
Gebietsverbände sowie der Bewerber:innen für Wahlen zu Volksvertretungen
sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Anträge
In der Aussprache zu Anträgen spricht zunächst die*der Antragsteller*in oder die
jeweilige Vertretung, anschließend die Antragsteller*innen zu Änderungsanträgen.
Danach können Verständnisfragen gestellt werden. Nachfolgend werden maximal vier
weitere Wortmeldungen zugelassen.
Für Abstimmungen gilt § 5 Absatz 10 Satzung des Kreisverbandes:
Die Kreismitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in Abstimmungen
mit Handzeichen (offen), sofern nicht mindestens ein Zehntel der
anwesenden Mitglieder eine Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln (geheim)
fordert. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative
Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit,
ihrer Anlagen einer relativen Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen
bei der Feststellung einer Mehrheit werden nicht berücksichtigt.
Für Geschäftsordnungsanträge gilt § 5 Absatz 12 Satzung des Kreisverbandes:
Auf der Kreismitgliederversammlung kann jedes Mitglied jederzeit einen
Geschäftsordnungsantrag stellen. Diesem Mitglied ist unmittelbar nach dem
laufenden Redebeitrag das Wort zu erteilen. Zu einem
Geschäftsordnungsantrag wird ein gegenläufiger Redebeitrag zugelassen,
bevor sofort über den Antrag abgestimmt werden muss. Ein
Geschäftsordnungsantrag gilt als beschlossen, wenn mehr Ja- als Nein-
Stimmen vorliegen. Gibt es keine gegenläufigen Wortmeldungen, gilt der
Antrag ohne Abstimmung als beschlossen.