| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung Juni 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Wahl: Wahlkreis-Kandidierende zur Landtagswahl 2027 |
| Status: | Beschluss |
| Abstimmungsergebnis: | Einstimmig angenommen |
| Beschluss durch: | Kreismitgliederversammlung Pinneberg |
| Beschlossen am: | 27.06.2026 |
| Antragshistorie: | Version 2 |
Verfahrensvorschlag Wahlversammlung: Wahlkreis-Kandidierende
Beschlusstext
Für die Wahl der Wahlkreis-Kandidierenden zur Landtagswahl sind Bewerbungen bis
zum Beginn der ersten Vorstellungsrede des entsprechenden Tagesordnungspunktes
möglich; die Reihenfolge der Vorstellungen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der
Einreichung.
Jede*r Bewerber*in darf sich im Rahmen der Wahlversammlung der Wahlkreis-
Kandidierenden zur Landtagswahl nur einmal vorstellen. Für die Wahl der
Wahlkreis-Kandidierenden zur Landtagswahl beträgt die Vorstellungszeit acht
Minuten. Pro Bewerber*in sind zwei schriftliche Fragen zugelassen, die innerhalb
von zwei Minuten zu beantworten sind. Die Fragesteller*innen werden gemäß § 2
Absatz 1 Sätze 2 und 3 Frauenstatut quotiert:
Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu
gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen),
mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die
Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
Sollte es mehr Bewerbungen als Plätze geben, erfolgt vor der schriftlichen Wahl
ein digitales Meinungsbild über „Abstimmungsgrün“. Jede stimmberechtigte Person
hat pro Meinungsbild so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben sind. Eine
Teilnahme am Stimmungsbild ist nur digital möglich.
Am Ende der Wahlversammlung der Wahlkreis-Kandidierenden zur Landtagswahl und
nach der Einholung der Meinungsbilder über „Abstimmungsgrün“ findet die
schriftliche Wahl statt.
Für Wahlen gilt § 5 Absatz 11 Satzung des Kreisverbandes:
Bei Abstimmungen über Personenvorschläge (Wahlen) gilt als gewählt, wer im
ersten oder gegebenenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang mehr als die
Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolute
Mehrheit). Ein erforderlicher dritter Wahlgang findet nur zwischen den
beiden Bewerber:innen mit den meisten Stimmen im zweiten Wahlgang statt.
Im dritten Wahlgang gilt als gewählt, wer mehr Stimmen als der:die
Mitbewerber:in auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollen mehrere Ämter besetzt
werden, können diese in einem Wahlgang gewählt werden, sofern keine:r der
Bewerber:innen widerspricht. Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes,
der Delegierten zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer
Gebietsverbände sowie der Bewerber:innen für Wahlen zu Volksvertretungen
sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.